Abreco

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB der Abreco GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Nebenkostenabrechnungs-Plattform.

Stand: 2026-07-31 · Version v1.8

Rechtstext

§ 1 Geltungsbereich, Begriffe und Vertragsunterlagen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge zwischen Abreco GmbH („Abreco“) und ihren Kunden über Geräte, Montage, Erfassung, Abrechnung, Rauchwarnmelder-, Portal- und sonstige ausdrücklich angebotene Leistungen. Sie gelten gegenüber Verbrauchern, Unternehmern und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer („GdWE“).

(2) Verbraucher ist, wer den Vertrag überwiegend zu privaten Zwecken schließt (§ 13 BGB). Unternehmer ist, wer bei Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Eine nicht gewerblich handelnde GdWE wird verbraucherschützend behandelt, wenn ihr mindestens ein Verbraucher angehört. Die im Angebot gespeicherte rechtliche Zielgruppe bestimmt die anzuwendenden Schutzregeln; zwingendes Recht geht stets vor.

(3) Vertragsbestandteile gelten in folgender Rangfolge: eine tatsächlich ausgehandelte Individualabrede, das angenommene Angebot oder die angenommene Änderungs- beziehungsweise Austauschbeauftragung, die angebotsspezifische Leistungsbeschreibung, das einbezogene Preis- und Zusatzkostenverzeichnis und diese AGB. Die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung („AVV“) regelt ausschließlich die Auftragsverarbeitung. Auf derselben Rangstufe geht für denselben Gegenstand die speziellere, später ausdrücklich angenommene Regel vor.

(4) Maßgeblich sind die im Angebot bezeichneten Versionen und die dem Kunden vor Annahme bereitgestellten Dokumente. Spätere Fassungen ändern einen bestehenden Vertrag nicht automatisch. Materielle Vertragsänderungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung; Schweigen oder bloße weitere Nutzung gilt nicht als Zustimmung.

(5) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Abreco ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. „Textform“ umfasst insbesondere E-Mail und Erklärungen im Portal (§ 126b BGB).

§ 2 Vertragsschluss und digitale Erklärungen

(1) Allgemeine Darstellungen auf der Website sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch digitale Annahme eines konkreten Angebots, eine Auftragsbestätigung oder die vereinbarte Leistungserbringung zustande. Ein verbindliches Angebot kann innerhalb der dort angegebenen, regelmäßig 30-tägigen Frist angenommen werden.

(2) Bei digitaler Annahme werden insbesondere Angebot, Vertragsunterlagen, Name, bestätigte E-Mail-Adresse oder Anmeldung, Zeitpunkt und technische Nachweisdaten protokolliert. Versionen und Hashwerte der bereitgestellten Dokumente werden gespeichert. Eine handschriftliche Unterschrift ist nicht erforderlich, soweit das Gesetz keine strengere Form verlangt.

(3) Wer für einen Kunden oder eine GdWE handelt, erklärt, hierzu berechtigt zu sein. Ein Beschluss- oder Vertretungsnachweis ist nicht generell hochzuladen. Bei konkreten Zweifeln darf Abreco einen geeigneten Nachweis verlangen und die Ausführung bis zur Klärung zurückstellen.

(4) Verbraucher erhalten die gesetzlich erforderlichen Informationen und eine Widerrufsbelehrung. Ein vorzeitiger Leistungsbeginn erfolgt nur auf ein gesondertes ausdrückliches Verlangen und nach Information über die gesetzlichen Folgen.

§ 3 Leistungsumfang und Mitwirkung

(1) Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich ausschließlich aus den Vertragsunterlagen. Gerätemiete, Montage, Ablesung, Abrechnung, Rauchwarnmelderprüfung und Portalnutzung sind getrennte Module und nur geschuldet, wenn sie angeboten wurden.

(2) Abreco darf geeignete Erfüllungsgehilfen und fachliche Dienstleister einsetzen. Der Kunde stellt richtige und vollständige Objekt-, Kontakt-, Nutzer-, Kosten- und Termindaten bereit, ermöglicht angekündigten Zutritt und hält Einbaustellen sowie Absperr-, Strom-, Netzwerk- und sonstige bauseitige Einrichtungen betriebsbereit und frei zugänglich.

(3) Sanitär-, Rohrleitungs-, Elektro-, Maurer-, Maler- oder Schadstoffarbeiten, Gerüste, Hubtechnik, die Bearbeitung von Fremdgeräten und sonstige Sonderarbeiten sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich angeboten sind. Werden sie erforderlich, bedürfen Art und Preis vor Ausführung einer Vereinbarung, außer eine unaufschiebbare Maßnahme ist zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr erforderlich.

(4) Termine und Leistungsfristen beginnen erst, wenn die dafür erforderlichen Mitwirkungen und externen Angaben vorliegen. Abreco informiert über erkennbare Hindernisse und setzt einen realistischen neuen Termin.

§ 4 Angebotsmengen und tatsächlicher technischer Bedarf

(1) Erfolgt das Angebot vor vollständiger technischer Bestandsaufnahme, sind die genannten Mengen eine nachvollziehbare Kalkulationsgrundlage. Der Kunde beauftragt zugleich die objektiv erforderliche tatsächliche Menge der im Angebot konkret bezeichneten Gerätetypen zu deren ausgewiesenen Einzelpreisen, Rabatten und Laufzeiten.

(2) Der Monteur darf bei der Erstmontage technisch erforderliche Mehrmengen eines bereits beauftragten Gerätetyps auch dann montieren, wenn der Kunde vor Ort nicht erreichbar ist. Eine pauschale Mengen- oder Wertobergrenze besteht nicht; maßgeblich ist allein der dokumentierte technische Bedarf des konkreten Objekts. Minderungen werden vollständig anhand derselben Preisgrundlage zugunsten des Kunden berücksichtigt.

(3) Neue Gerätetypen, abweichende Einzelpreise oder Sonderarbeiten dürfen ohne vorherige Zustimmung nicht ausgeführt werden. Der Monteur darf Preis, Rabatt oder Laufzeit nicht frei verändern.

(4) Tatsächliche Mengen, Seriennummern, technischer Grund, Einzelpreise, Rabatt, Laufzeitbeginn und Gesamtbetrag werden im Montage- und Geräteprotokoll festgehalten und dem Vertragspartner bereitgestellt. Bei Verbrauchern werden Netto- und Bruttobeträge sowie die bekannte Gesamtbelastung ausgewiesen.

§ 5 Gerätemiete, Eigentum und ordentlicher Gerätetausch

(1) Vermietete Geräte bleiben Eigentum von Abreco, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Der Kunde schützt sie vor unbefugtem Zugriff und meldet Verlust, Beschädigung und Störungen unverzüglich.

(2) Die feste Erstlaufzeit beträgt entsprechend dem konkreten Angebot regelmäßig 72 Monate für Zähler und Heizkostenverteiler sowie 120 Monate für Rauchwarnmelder und Funk-Gateways. Für Zähler richtet sich die Produktplanung nach der konkret einschlägigen eichrechtlichen Verwendungsdauer; bei Rauchwarnmeldern und Gateways nach technischer Nutzungs-, Batterie- und Investitionsperiode. Eine abweichende Laufzeit gilt nur, wenn sie im konkreten Angebot ausdrücklich ausgewiesen ist. Maßgeblich bleibt stets die im Angebot ausgewiesene Laufzeit.

(3) Der reguläre Austausch am Ende der vereinbarten Geräteperiode und die dafür angebotene Standardmontage sind in der Gerätemiete enthalten. Nicht angebotene Gerätetypen und bauseitige Sonderarbeiten sind nicht enthalten.

(4) Bei Verbrauchern und verbraucherschützend behandelten GdWE entsteht nach Ablauf einer festen Geräteperiode keine neue feste Laufzeit durch Schweigen. Eine neue feste Geräteperiode entsteht nur durch eine gesonderte ausdrückliche Austauschbeauftragung, die Geräte, Mengen, dann geltende Preise, Laufzeit und Beginn ausweist. Bis zur Klärung bleiben zwingende gesetzliche Pflichten und ausdrücklich vereinbarte Übergangsleistungen unberührt.

(5) Bei Unternehmern verlängert sich die Gerätemiete um dieselbe im Angebot bestimmte feste Periode, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Die Folgeperiode beginnt am vertraglich bestimmten Folgetag. Abreco informiert rechtzeitig über Austausch, Folgeperiode und Preis und holt vor dem Austausch zusätzlich eine ausdrückliche Austauschbeauftragung ein. Bei einem verspäteten Austausch wird dieselbe Leistung nicht doppelt berechnet.

(6) Standardpreis einer neuen Geräteperiode ist der dann aktuelle, vorab mitgeteilte Preiskatalogpreis. Ein ursprünglich gewährter prozentualer Objekt- oder Mengenrabatt wird grundsätzlich übernommen. Abweichende Preise, Rabatte, Sonderzahlungen oder Laufzeiten werden kenntlich gemacht und bedürfen der vorgesehenen Bestätigung. Soweit keine bereits wirksame transparente Preisregel besteht, wird ein neuer Preis erst nach ausdrücklicher Bestätigung Vertragsbestandteil.

(7) Während einer festen Geräteperiode bleibt der vereinbarte Mietpreis unverändert, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder gesetzlich zulässig ist.

§ 6 Defekt, Verlust und zusätzliche Geräte während der Laufzeit

(1) Ein von Abreco geschuldeter Austausch eines defekten Geräts setzt die vorhandene Restlaufzeit und den vorhandenen Preis fort. Er startet keine neue volle Laufzeit. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

(2) Wird später ein zusätzliches, zuvor nicht benötigtes Gerät erforderlich, beginnt hierfür grundsätzlich eine eigene produktspezifische Laufzeit zum aktuellen Preis. Abreco und der Kunde können passend zur Restlaufzeit der Hauptflotte eine kürzere Laufzeit, einen abweichenden Betrag, eine Sonderzahlung oder eine Synchronisierung vereinbaren. Die Abweichung und ihr Grund werden vor Montage in einer digitalen Ergänzung bestätigt.

(3) Bei schuldhaftem Verlust oder schuldhafter Beschädigung ist höchstens der tatsächliche Zeitwert zuzüglich unmittelbar erforderlicher Folgekosten zu ersetzen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens gestattet.

§ 7 Vertragsende und Geräteabwicklung

(1) Nach Vertragsende entscheidet Abreco im Einzelfall, ob Geräte zurückgegeben, belassen, demontiert, zur Entsorgung freigegeben oder auf eine Rückgabe verzichtet wird. Eine kostenpflichtige Demontage erfolgt nicht automatisch. Kosten entstehen nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung oder für schuldhaft verursachten, konkret dokumentierten Zusatzaufwand auf transparenter Preisgrundlage.

(2) Bleiben Geräte vorläufig oder endgültig im Gebäude, bedeutet dies weder eine Vertragsverlängerung noch eine neue Miete oder stillschweigende Eigentumsübertragung. Eigentumsübertragung, Besitzaufgabe, Rückgabeverzicht und Entsorgungserlaubnis bedürfen einer eindeutigen Mitteilung von Abreco.

(3) Soweit erforderlich, regelt die Endmitteilung Abholfrist, Zutritt, Gefahrtragung, Wiederherstellung nach Ausbau und den Umgang mit noch gespeicherten Gerätedaten.

§ 8 Objektverkauf, Rechtsnachfolge und Tod

(1) Der Verkauf eines Objekts beendet den Vertrag nicht automatisch. Eine Übernahme durch den Erwerber erfordert dessen ausdrückliche Erklärung und die Bestätigung von Abreco. Dabei werden Restlaufzeit und bestehender Preisstand fortgeführt; allein die Übernahme startet keine neue volle Laufzeit. Bis zur wirksamen Übernahme bleibt der bisherige Kunde verpflichtet.

(2) Beim Tod eines Kunden gehen Vertrag und Pflichten nach den gesetzlichen Regeln auf die Erben über. Gesetzliche Sonderkündigungsrechte, insbesondere § 580 BGB, werden nicht ausgeschlossen. Eine freiwillige Übernahme oder einvernehmliche Fortsetzung startet keine neue volle Laufzeit.

§ 9 Erfassungs-, Abrechnungs- und Verbrauchsinformationsleistungen

(1) Der Kunde stellt die nur bei ihm oder Dritten vorhandenen Abrechnungsgrundlagen richtig und fristgerecht bereit. Abreco befüllt verfügbare Systemdaten, insbesondere hinterlegte Energieträger, Abreco-Geräte-, Ablese- und Abrechnungskosten sowie vorhandenen Vorjahresverbrauch, automatisch vor. Externe Lücken werden frühzeitig als konkrete Aufgabe angezeigt.

(2) Ein verbindlicher Fertigstellungstermin wird aus dem vereinbarten Datenstichtag und dem vollständigen Eingang der erforderlichen Grundlagen berechnet. Bei verspäteter Bereitstellung wird ein realistischer neuer Termin festgelegt. Der Kunde bleibt für die rechtzeitige Übermittlung der fertigen Abrechnung an seine Nutzer verantwortlich, soweit Abreco nicht ausdrücklich mit dem Versand beauftragt ist.

(3) Soweit vereinbart und gesetzlich erforderlich, erstellt Abreco bei fernablesbaren Geräten unterjährige Verbrauchsinformationen sowie die zusätzlichen Informationen der jährlichen Heizkostenabrechnung aus den verfügbaren Mess-, Kosten- und Vergleichsdaten. Quelle, Zeitraum, Bereitstellungsweg und Zustellstatus werden dokumentiert. Ein erklärender öffentlicher Link oder QR-Code ersetzt keine gesetzlich erforderliche Angabe im persönlichen Dokument.

(4) Ist eine Ablesung trotz ordnungsgemäßer Ankündigung nicht möglich, gelten die gesetzlichen Regeln über weitere Versuche, Schätzung und Kosten. Geräte und Einbaustellen müssen zugänglich sein.

§ 10 Laufzeit der Dienstleistungs- und Abrechnungsverträge

(1) Gerätemiete und Dienstleistungen sind auch in einem gemeinsamen Angebot rechtlich getrennte Vertragsteile mit eigenen Laufzeiten.

(2) Die Erstlaufzeit von Erfassungs-, Abrechnungs- und sonstigen laufenden Dienstleistungen beträgt, soweit im Angebot nichts anderes steht, 24 Monate. Bei Verbrauchern wird der Vertrag danach auf unbestimmte Zeit fortgesetzt und kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Bei Unternehmern verlängert er sich jeweils um zwölf Monate, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.

(3) Abreco darf wiederkehrende Servicepreise anpassen, wenn und soweit sich die für die betroffenen Leistungen maßgeblichen Gesamtkosten tatsächlich verändern. Preisbildende Faktoren sind insbesondere Lohn- und Personalkosten, Material-, Energie-, IT-, Finanzierungs- und Logistikkosten, Abgaben, Umlagen, Gebühren, Kosten der Eichung sowie Änderungen gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen.

(4) Eine ordentliche Preisanpassung erfolgt höchstens einmal je Kalenderjahr und nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Kostensteigerungen und Kostensenkungen werden nach sachlichen, für beide Richtungen gleichen Maßstäben miteinander verrechnet. Eine Erhöhung darf die Veränderung der maßgeblichen Gesamtkosten nicht überschreiten oder die Gewinnmarge zusätzlich erhöhen. Kostensenkungen werden nach denselben Maßstäben durch eine Preissenkung weitergegeben.

(5) Abreco teilt dem Kunden Grund und maßgebliche Kostenfaktoren, bisherigen und neuen Preis sowie das Gültigkeitsdatum mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mit. Die vertragsbezogene Mitteilung wird auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt oder dauerhaft speicherbar im Kundenportal bereitgestellt. Die bloße Änderung des allgemeinen Produktkatalogs ändert einen bestehenden Vertrag nicht.

(6) Gerätemietpreise bleiben während einer vereinbarten festen Geräteperiode unverändert. Für eine neue Geräteperiode gilt § 5, für zusätzliche Geräte während der Laufzeit § 6.

(7) Vereinbarte prozentuale Preisvorteile bleiben bei einer Preisanpassung erhalten und werden auf die jeweils wirksamen Preise sowie die tatsächlichen Mengen und Teilzeiträume angewendet.

(8) Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer werden entsprechend weitergegeben und zählen nicht als ordentliche Preisanpassung nach Absatz 4.

(9) Eine Preisanpassung ist erstmals für Lieferungen und Leistungen mit einer Fälligkeit von mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss möglich, soweit gesetzlich zulässig.

(10) Verbraucher können den von einer Erhöhung betroffenen wiederkehrenden Servicevertrag bis zum Inkrafttreten der Erhöhung kostenfrei in Textform kündigen. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich eine Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer unverändert weitergegeben wird. Unternehmern wird dieses Sonderkündigungsrecht eingeräumt, wenn bei einer einzelvertraglich vereinbarten Laufzeit von mehr als zwei Jahren die jährliche Dienstleistungspreiserhöhung im Mittel mehr als zehn Prozent beträgt.

§ 11 Rauchwarnmelder- und Prüfservice

(1) Rauchwarnmeldermiete und Prüf- oder Wartungsservice sind getrennte Leistungen. Die Miete allein enthält keine behauptete jährliche Prüfung.

(2) Eine Fernprüfung gilt nur für Merkmale als durchgeführt, die das freigegebene Gerät technisch zuverlässig meldet. Ein Funksignal allein gilt nicht als bestandene Prüfung. Fehlende, unklare oder nicht empfangene Werte bleiben „offen“ oder „nicht prüfbar“; erforderlichenfalls ist eine Vor-Ort-Prüfung nötig.

(3) Prüfprotokolle benennen Prüfer, Prüfzeitpunkt, tatsächlich geprüfte Merkmale, Ergebnis und offene Punkte. Zwingende landesrechtliche Pflichten bleiben unberührt.

§ 12 Termine, Zutritt und nutzlose Anfahrt

(1) Die Terminbestätigung für Bewohner regelt ausschließlich Termin, Zeitfenster, Zutritt und Vorbereitung. Sie begründet keine Vertragsannahme, Gerätemiete oder neue Laufzeit. Abreco kontaktiert Bewohner nur, wenn der Kunde die erforderlichen Kontaktdaten oder einen entsprechenden Versandauftrag bereitstellt.

(2) Termine können bis zwei Geschäftstage vorher kostenfrei abgesagt werden. Bei späterer Absage oder trotz ordnungsgemäßer Ankündigung fehlendem, vom Kunden zu vertretendem Zutritt kann Abreco für einen tatsächlich nutzlosen Einsatz 49,00 EUR netto beziehungsweise gegenüber Verbrauchern 58,31 EUR brutto berechnen, wenn das Zeitfenster nicht mehr anderweitig genutzt werden konnte oder der Mitarbeiter bereits unterwegs war. Der Auslöser wird dokumentiert; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens. Abreco kann den Betrag begründet reduzieren oder erlassen.

§ 13 Nutzerinformation und Umlage

(1) Abreco stellt dem Vertragspartner eine kostenlose Vorlage zur Information seiner Nutzer über eine beabsichtigte Gerätemiete bereit. Der Vertragspartner bleibt für Zeitpunkt, Empfänger, Inhalt im konkreten Mietverhältnis und die Behandlung eines gesetzlich relevanten Mehrheitswiderspruchs nach § 4 Abs. 2 HeizkostenV verantwortlich. Abreco prüft dies nicht als Voraussetzung von Angebotsannahme oder Montage.

(2) Die Umlagefähigkeit von Geräte-, Erfassungs-, Ablese-, Abrechnungs-, Prüf-, Wartungs-, Gateway- und Funkkosten richtet sich nach Gesetz und konkretem Mietverhältnis. Abreco gibt keine Umlagegarantie. Insbesondere wird die Miete von Rauchwarnmeldern nicht als allgemein umlagefähige Betriebskosten behandelt.

§ 14 Entgelt, Rechnung, SEPA und Verzug

(1) Preise und Abrechnungsperioden ergeben sich aus dem Angebot. Rechnungen sind 14 Kalendertage nach Zugang fällig und nennen ein konkretes Fälligkeitsdatum. Gesetzliche Verzugsfolgen treten nur unter ihren jeweiligen Voraussetzungen ein.

(2) Ein SEPA-Einzug setzt ein wirksames Mandat, eine Gläubiger-Identifikationsnummer des tatsächlichen Forderungsinhabers und die vereinbarte Vorabinformation voraus. Bei eigenen Abreco-Rechnungen ist Abreco Gläubiger; bei Forderungen eines Vermieters oder einer GdWE ist deren freigegebenes Gläubigerprofil zu verwenden. Ohne freigegebenen Nachweis wird kein elektronisches Mandat als bankseitig akzeptiert dargestellt.

(3) Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Nicht vereinbarte Mahnpauschalen werden nicht erhoben. Ein Zahlungsrückstand führt nicht automatisch zu einer Leistungssperre. Nach mehr als drei Monaten Rückstand prüft ein Mitarbeiter die zulässigen weiteren Maßnahmen. Sicherheitsrelevante Prozesse, Messfunktionen und bereits geschuldete Datenexporte werden nicht automatisch deaktiviert.

§ 15 Mängel, Gewährleistung und Haftung

(1) Mängel sollen unverzüglich gemeldet werden, damit Schäden begrenzt werden können. Eine verspätete Meldung lässt gesetzliche Rechte nicht pauschal entfallen; ersatzfähig bleiben nur vermeidbar verursachte Mehrkosten oder Schäden. § 377 HGB gilt nur, wenn seine gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Abreco haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Arglist, übernommener Garantie sowie nach Produkthaftungsrecht. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Gegenüber Unternehmern kann die Verjährung für gewöhnliche Geräte- oder Werkmängel auf zwölf Monate begrenzt sein, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dies gilt nicht für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle und nicht für zwingend längere bauwerksbezogene Fristen.

(4) Bei höherer Gewalt wird nur die konkret betroffene Leistung für die Dauer des Hindernisses ausgesetzt. Abreco informiert den Kunden, mindert zumutbar die Folgen und setzt die Leistung danach fort. Eine weiterlaufende Geräteüberlassung endet dadurch nicht automatisch.

§ 16 Portal, Daten und Vertragsende

(1) Abreco schuldet die vereinbarten Kernfunktionen. Sicherheits-, Wartungs- und angemessene technische Änderungen bleiben möglich, sofern die vereinbarte Leistung nicht wesentlich verschlechtert wird. Ein öffentliches Verfügbarkeitsversprechen von 99,9 Prozent besteht nicht; individuelle Service-Level können gesondert vereinbart werden.

(2) Nach Vertragsende erhält der Kunde grundsätzlich 30 Tage Lese- und Exportzugriff, soweit Rechte anderer, Sicherheit und zwingende Aufbewahrungspflichten nicht entgegenstehen. Portalzugang, Löschung operativer Daten und gesetzliche Archivierung werden getrennt behandelt.

§ 17 Kündigung, Stornierung und wichtige Gründe

(1) Kündigungen können in Textform und über den auf der Website bereitgestellten Kündigungsweg erklärt werden. Eingang und gewünschter Beendigungszeitpunkt werden unverzüglich bestätigt; die Prüfung des rechtlich zutreffenden Enddatums bleibt davon getrennt.

(2) Gesetzliche Widerrufs- und Sonderkündigungsrechte sowie die Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

(3) Unternehmer haben vor Montage kein allgemeines kostenloses Stornorecht. Bei einer freiwilligen Vertragsaufhebung können tatsächlich entstandene, dokumentierte und nicht mehr vermeidbare Vorbereitungs- und Beschaffungskosten berücksichtigt werden, höchstens 30 Prozent des betroffenen Gerätebeschaffungswerts. Dies ist keine automatisch geschuldete Pauschale; der Kunde kann einen geringeren oder fehlenden Schaden nachweisen.

§ 18 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Abreco verarbeitet eigene Interessenten-, Kunden-, Vertrags-, Zahlungs-, Sicherheits- und Supportdaten als Verantwortlicher. Verarbeitet Abreco Nutzer-, Mess-, Verbrauchs- oder Abrechnungsdaten ausschließlich nach Weisung des Kunden, gilt die einbezogene AVV.

(2) Geräte- und Gatewaydaten werden soweit möglich unter pseudonymen technischen Kennungen verarbeitet. Technische Geräteanbieter erhalten nicht automatisch Zugriff auf Kunden- oder Nutzerdaten. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung.

§ 19 Verbraucherstreitbeilegung und Schlussbestimmungen

(1) Abreco ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes mitgeteilt wird.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaats entzogen wird.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit zulässig – Gütersloh Gerichtsstand. Gesetzliche Gerichtsstände für Verbraucher bleiben unberührt.

(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt das Gesetz; eine geltungserhaltende Reduktion zulasten des Kunden findet nicht statt.