Abreco

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB der Abreco GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Nebenkostenabrechnungs-Plattform.

Stand: 2026-06-26 · Version v1.3

Rechtstext

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Abreco GmbH (nachfolgend „Anbieter") und dem Kunden (nachfolgend „Kunde"), sowohl im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern als auch mit Unternehmern.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(3) Ein Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

(4) Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(5) Soweit in diesen AGB von „Textform" die Rede ist, gilt § 126b BGB (z. B. E-Mail, Brief).

§ 2 Auftragsabwicklung

(1) Sofern ein Vertreter des Kunden den Auftrag erteilt, weist dieser auf Verlangen seine Vertretungsberechtigung nach.

(2) Die Pflicht zur Durchführung eines Auftrages beginnt erst, wenn die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Hierzu zählen insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Mitwirkungshandlungen des Kunden.

(3) Solange nicht explizit vereinbart, ist kein Zeitpunkt bzw. Zeitraum bestimmt, zu dem bzw. innerhalb dessen Geräte zu liefern bzw. zu montieren sind.

(3a) Falls aus Gründen der Montage oder der Messtechnik, die nicht vom Anbieter zu vertreten sind, die Erfüllung der Leistungspflichten unmöglich oder unzumutbar ist, steht dem Anbieter das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung zu. In einem solchen Fall wird der Anbieter den Kunden unverzüglich hierüber informieren und ggf. erhaltene Zahlungen erstatten, soweit keine Leistung erbracht wurde.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, Leistungen und Tätigkeiten durch Dritte erbringen zu lassen.

(5) Mitteilungen zur Leistungserbringung (z. B. Terminankündigungen) erfolgen grundsätzlich per E-Mail und/oder postalisch. Der Kunde stellt sicher, dass hinterlegte Kontaktdaten aktuell sind und E-Mails empfangen werden können.

(6) Sofern der Anbieter dem Kunden Dokumente/Informationen elektronisch übermittelt, kann der Anbieter diese zusätzlich im Portal bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, das Portal regelmäßig zu prüfen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich ist.

§ 3 Leistungen und Leistungsumfang

(1) Der Anbieter erbringt Leistungen im Bereich der Erfassung, Verwaltung und Abrechnung von Verbrauchsdaten für Immobilien sowie ergänzende Leistungen rund um Messgeräte und digitale Services. Der Leistungsumfang umfasst – je nach Vereinbarung – insbesondere:

  • Gerätelieferung und ggf. Gerätemontage (z. B. Heizkostenverteiler, Wasser-/Wärmezähler)
  • Vermietung und Wartung von Geräten
  • Rauchwarnmelder-/Multisensor-Services (je nach Vertrag inkl. Prüfung/Service)
  • Erfassungs- und Abrechnungsservice (z. B. jährliche Abrechnungen)
  • Digitale Plattform/Portale (Kundenportal, Mieterportal) inkl. Support
  • Digitale/fernablesebasierte Services (z. B. Monitoring/„digitaler Heizungskeller")

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung, dem Auftragsformular/Angebot und/oder dem individuellen Vertrag. Angaben in Portalen oder auf der Website können den Leistungsumfang erläutern, ersetzen aber keine individuelle Vereinbarung, soweit diese erforderlich ist.

(3) Die Darstellung von Leistungen auf der Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Anbieters oder durch Erbringung der Leistung zustande.

(4) Der Vertragstext wird – soweit technisch möglich – vom Anbieter gespeichert. Der Kunde kann den Vertragstext vor Abgabe der Bestellung über die übliche Druck- oder Speicherfunktion des Browsers sichern.

§ 4 Gerätelieferung und -montage; Mitwirkungspflichten

(1) Bei bauseits durchzuführender Montage von Geräten und Zubehörteilen sind die Hersteller-Einbauvorschriften, einschlägige Normen sowie die jeweils gültigen technischen Vorgaben zu beachten.

(2) Ist der Anbieter mit der Montage beauftragt, liegt es im Verantwortungsbereich des Kunden, dass Heizungs-, Kälte- und Wasserleitungen nach den anerkannten Regeln der Technik betriebsbereit sind. Einbaustellen sind vorzubereiten, einschließlich ggf. notwendiger Eingriffe in Rohrleitungen sowie Kennzeichnungen (z. B. Fließrichtung/Systemfunktion), soweit dies bauseits geschuldet ist.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass Montage- und Ablesestellen einfach und frei zugänglich sind und Absperreinrichtungen ordnungsgemäß funktionieren. Der Kunde gewährt dem Anbieter bzw. dessen Beauftragten den erforderlichen Zutritt nach vorheriger Ankündigung.

(4) Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann der Anbieter die Leistung verschieben oder abbrechen. Etwaige Mehrkosten, z. B. für zusätzliche Anfahrten oder die Schaffung von Voraussetzungen durch den Anbieter, trägt der Kunde, soweit er die fehlenden Voraussetzungen zu vertreten hat.

(5) Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Anbieter – falls erforderlich – zur Erbringung der Leistungen weitere Geräte bzw. Zubehörteile in dem Gebäude montiert bzw. installiert. Der Kunde gewährt hierzu den erforderlichen Zutritt. Etwaige Stromkosten solcher Geräte trägt der Kunde.

(6) Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die aufgrund ordnungsgemäßer De- oder Ummontage von Geräten notwendigerweise, d. h. ohne Verschulden, entstehen.

(7) Sollten im Rahmen des Einbaus von Wasserzählern oder sonstigen Geräten Wasserschäden auftreten, haftet der Anbieter nicht für Schäden, die auf defekte Anschlussarmaturen oder bauseitige Mängel zurückzuführen sind, es sei denn, der Anbieter oder ein Erfüllungsgehilfe hat den Schaden schuldhaft verursacht. Werden Undichtigkeiten oder andere Mängel im Zusammenhang mit Montagearbeiten festgestellt, sind diese dem Anbieter umgehend zu melden. Der Anbieter ist unter Wahrung der Rechte des Nutzers berechtigt, den Schaden zu besichtigen und zu dokumentieren.

(8) Bei der Leistungserbringung darf der Anbieter – soweit nicht anders vereinbart – von einer defektfreien, funktionsfähigen, sachgerecht dimensionierten und parametrierten Heizungsanlage des Kunden ausgehen sowie davon, dass das Verteilsystem für Heizwärme nach den anerkannten Regeln der Technik ausreichend dimensioniert und handwerklich fehlerfrei ausgeführt ist und dass die Qualität des Heizmediums den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

(9) Ersatz- und Nachlieferungen sowie erforderliche Zubehörteile werden – soweit nicht im vereinbarten Service enthalten – zu den jeweils gültigen Preisen berechnet.

(10) Konstruktions-, Form-, Farb- oder technische Änderungen behält sich der Anbieter vor, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

§ 5 Erfassungs- und Abrechnungsservice

(1) Für den Erfassungs- und Abrechnungsservice stellt der Anbieter dem Kunden elektronische Möglichkeiten (z. B. Portale) bzw. – sofern angeboten – gegen Aufpreis Formulare zur Übermittlung der für die Abrechnungserstellung erforderlichen Angaben zur Verfügung.

(2) Der Abrechnungsservice kann nur durchgeführt werden, wenn der Kunde verbindliche Angaben über die abzurechnenden Kosten/Mengen und Änderungen in den Nutzerverhältnissen vollständig, richtig und fristgerecht übermittelt. Sofern nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart, sollen die Angaben mindestens acht Wochen vor Ende der Abrechnungsfrist vorliegen. Nach Anbruch der Acht-Wochen-Frist hat der Kunde keinen Anspruch auf Abrechnungserstellung innerhalb der Abrechnungsfrist.

(3) Falls erforderlich, kündigt der Anbieter Ablesetermine in geeigneter Weise mindestens 14 Tage im Voraus an. Ist zum angegebenen Termin eine Ablesung nicht möglich, nimmt der Anbieter – nach vorheriger Ankündigung in Textform – einen zweiten Ableseversuch vor, jedoch nicht vor Ablauf weiterer 14 Tage.

(4) Ist auch der zweite Ableseversuch erfolglos, kann der Anbieter entweder den Verbrauch der betreffenden Nutzeinheit nach den gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Heizkostenverordnung) und den anerkannten Regeln schätzen oder weitere – gesondert kostenpflichtige – Ablesetermine anbieten. Für Ablesung, Überprüfung, Austausch und Wartung müssen Erfassungsgeräte frei zugänglich sein.

(5) Der Anbieter erstellt – soweit vereinbart – eine Gesamtabrechnung pro Abrechnungseinheit und eine Einzelabrechnung für jeden Nutzer. Vor Weiterleitung der Einzelabrechnungen an Nutzer prüft der Kunde, ob seine vorgegebenen Angaben richtig und vollständig sind.

(6) Tritt während eines Abrechnungszeitraums ein Nutzerwechsel ein, zeigt der Kunde dies rechtzeitig an, damit ggf. eine Zwischenablesung durchgeführt werden kann. Liegen keine Zwischenableseergebnisse vor, kann der Anbieter Verbräuche zeitanteilig nach den anerkannten Regeln ermitteln.

(7) Alle Veränderungen, die die Durchführung der Abrechnung beeinflussen könnten (z. B. Abrechnungsstichtag, Geräteaustausch, Änderungen an Heizkörpern/Heizungsanlage, Anpassungen am Verteilsystem) sind dem Anbieter unverzüglich vorher in Textform mitzuteilen.

(8) Eine etwaige Haftung des Anbieters wegen verspätet erstellter Abrechnungen setzt – soweit gesetzlich zulässig – neben einem entsprechenden Verschulden eine Mahnung seitens des Kunden voraus.

(9) Der Anbieter kann vom Kunden übersandte Papierunterlagen nach digitaler Archivierung vernichten. Die Aufbewahrung und anschließende Löschung elektronischer Unterlagen erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und ggf. nach den Vereinbarungen einer Auftragsverarbeitung.

§ 6 Portal-/Software-Nutzung und digitale Services

(1) Soweit der Anbieter Portale/Software bereitstellt, erhält der Kunde für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang. Eine Überlassung an Dritte ist nur mit Zustimmung des Anbieters zulässig, soweit nicht zwingende Rechte (z. B. Nutzerzugang für Mieter) betroffen sind.

(2) Der Kunde schützt Zugangsdaten vor unbefugtem Zugriff und stellt sicher, dass die Nutzung nur durch berechtigte Personen erfolgt. Der Kunde ist für die Handlungen seiner Nutzer verantwortlich.

(3) Der Anbieter kann Wartungsarbeiten durchführen, die zeitweise zu Einschränkungen führen können. Soweit möglich, werden geplante Wartungen vorab angekündigt.

(4) Für Störungen, die auf Fehlbedienung, ungeeignete Systemumgebungen, Störungen der Internetanbindung des Kunden oder Leistungen Dritter (z. B. E-Mail-Provider, externe Schnittstellen) zurückzuführen sind, haftet der Anbieter nicht, soweit er diese nicht zu vertreten hat.

§ 7 Geräteverträge (Kauf, Miete, Wartung) und Multisensor-/Rauchwarnmelder-Service

(1) Allgemeine Bestimmungen:

1.1 Der Kunde verpflichtet sich, Störungen und Beschädigungen von Geräten unverzüglich nach Bekanntwerden zu melden.

1.2 Kosten infolge von Störungen oder Beschädigungen, die vom Kunden bzw. von dessen Erfüllungsgehilfen oder Dritten zu vertreten sind oder die durch Umstände aus der Sphäre des Kunden verursacht werden (z. B. Verschmutzung, Verkalkung, Fremdkörper, unsachgemäße Behandlung, Änderungen an Anlagen/Leitungen), werden vom Kunden getragen. Dies gilt auch für Kosten aufgrund unzutreffender Meldungen oder vergeblicher Anreisen, soweit der Kunde dies zu vertreten hat.

1.3 Der Anbieter sorgt bei von ihm vermieteten bzw. zu wartenden Geräten für die Aufrechterhaltung der Funktions- und Betriebsbereitschaft im Rahmen der vereinbarten Leistungen und unter Wahrung gesetzlicher Bestimmungen und anerkannter Normen. Bei Austausch kann der Anbieter in Bauart und Funktion vergleichbare Geräte einsetzen.

(2) Besondere Bestimmungen: Miete

2.1 Mietgeräte bleiben Eigentum des Anbieters. Der Kunde darf die Geräte nicht verpfänden oder sicherungsübereignen.

2.2 Laufzeit und Kündigung von Mietverträgen ergeben sich aus dem Auftragsformular bzw. dem Einzelvertrag. Die feste Laufzeit orientiert sich an der eichrechtlich zulässigen Verwendungsdauer und der technischen Nutzungsdauer der überlassenen Geräte; sie dient dazu, die mit Anschaffung, Eichung, Lieferung und Montage der Geräte verbundenen Aufwendungen über deren Nutzungsdauer auszugleichen. Soweit eine feste Laufzeit vereinbart ist, ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Laufzeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

2.3 Sofern nicht anders vereinbart, beginnt die Laufzeit von Mietverträgen mit der Montage des jeweiligen Gerätetyps. Ob und um welchen Zeitraum sich der Vertrag nach Ablauf der festen Laufzeit verlängert, ergibt sich aus dem Auftragsformular bzw. dem Einzelvertrag; ist dort eine Verlängerung vorgesehen, kann der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt werden. Bei Geräteverträgen mit erforderlichem Austausch vor Beginn der Folgelaufzeit (z. B. Funk-Gateway oder Rauchwarnmelder) kann auch gegenüber Verbrauchern eine Verlängerung um eine weitere feste Laufzeit vorgesehen werden, soweit dies im Auftragsformular bzw. Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Soweit bei Verbrauchern keine feste Folgelaufzeit vereinbart ist, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und ist dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform kündbar; andernfalls endet er mit Ablauf der festen Laufzeit.

2.4 Soweit einzelvertraglich vorgesehen, kann der Kunde während des letzten Jahres einer jeweiligen Vertragslaufzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Einzelheiten ergeben sich aus dem Auftragsformular.

2.5 Das außerordentliche Kündigungsrecht bei Tod des Kunden gemäß § 580 BGB wird – soweit gesetzlich zulässig – bei Unternehmern beiderseits ausgeschlossen.

(3) Besondere Bestimmungen: Kauf

3.1 Beim Kauf gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht einzelvertraglich oder in diesen AGB abweichend geregelt.

(4) Besondere Bestimmungen: Wartung und Service (z. B. Multisensor/Rauchwarnmelder)

4.1 Voraussetzung für die Übernahme von Geräten in Wartung/Service ist, dass die Geräte hierfür geeignet, technisch einwandfrei und normgerecht installiert sind. Einzelheiten (z. B. Mindest-Restnutzungsdauer/Resteichfrist) können einzelvertraglich geregelt werden.

4.2 Eine regelmäßige Prüfung (z. B. bei Rauchwarnmeldern) erfolgt nur bei Abschluss eines entsprechenden Vertrages.

4.3 Sofern während der Vertragslaufzeit weitere Geräte vermietet/gewartet werden, wird die Rate entsprechend der Restlaufzeit bzw. der vertraglichen Regelungen angepasst. Soweit erforderlich, kann eine Sonderzahlung vereinbart werden.

4.4 Sollte es bei Verträgen über Rauchwarnmelder oder Multisensoren zur Änderung der Raumnutzung (insbesondere in Bezug auf Schlafräume) oder zu baulichen Änderungen (inkl. nahezu raumhoher Gegenstände/Vorhänge) kommen, ist der Kunde verpflichtet, dies dem Anbieter in Textform mitzuteilen. Der Kunde wird Wohnungsmieter über Sinn und Schutzziele der Installation informieren und ihnen auferlegen, ihn über Änderungen zu informieren. Der Kunde kann den Anbieter entgeltpflichtig beauftragen, die Montagesituation zu prüfen und ggf. weitere Geräte zu montieren bzw. vorhandene Geräte umzumontieren.

4.5 Die Laufzeit von Wartungs- und Serviceverträgen (z. B. für Rauchwarnmelder/Multisensoren) orientiert sich an der vorgesehenen Verwendungs- bzw. Nutzungsdauer der Geräte und ergibt sich aus dem Auftragsformular bzw. dem Einzelvertrag. Für Beginn, Verlängerung und Kündigung gelten die Regelungen in Absatz 2 (Ziffern 2.2 bis 2.4) entsprechend.

§ 8 Preise / Fälligkeit / Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. Rechnungsstellung gültigen Preise gemäß Preisliste und/oder die im Auftragsformular/Angebot vereinbarten Preise.

(2) Soweit der Kunde Verbraucher ist, verstehen sich Preise grundsätzlich inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise grundsätzlich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.

(3) Rechnungen sind – sofern nicht abweichend vereinbart – sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Anbieter kann Miet- und Wartungsraten jährlich im Voraus erheben, soweit dies vereinbart ist.

(4) Die Zahlung erfolgt per SEPA-Lastschrift, Überweisung oder einem anderen vereinbarten Zahlungsmittel. Der Anbieter behält sich vor, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen.

(5) Aufrechnungen des Kunden mit Gegenforderungen sind nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Hiervon ausgenommen sind zwingende Verbraucherrechte (z. B. Rückabwicklung nach Widerruf).

(6) Der Kunde ist verpflichtet, Zahlungen ausschließlich auf die in der Rechnung angegebene Bankverbindung zu leisten.

(7) Der Anbieter ist berechtigt, Leistungen bis zur vollständigen Zahlung fälliger Beträge zurückzuhalten oder – bei Dauerschuldverhältnissen – nach vorheriger Ankündigung angemessen einzuschränken, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 9 Preisanpassungen

(1) Der Anbieter kann wiederkehrende Preise (z. B. Miete, Wartung, Services) anpassen, wenn und soweit sich preisbildende Faktoren verändern. Preisbildende Faktoren sind insbesondere Lohn-, Material- und Finanzierungskosten, Abgaben/Umlagen, Gebühren, Kosten der Eichung sowie Eichfristen.

(2) Die Anpassung erfolgt im Verhältnis der Veränderungen der preisbildenden Faktoren. Der Anbieter teilt dem Kunden die Anpassung in Textform mit.

(3) Bei einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer wird der Anbieter die Preise entsprechend anpassen.

(4) Eine Preisanpassung ist erstmals für Lieferungen und Leistungen mit einer Fälligkeit von mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss möglich, soweit gesetzlich zulässig. Bei Mietpreisen ist eine Anpassung – soweit nicht abweichend geregelt – frühestens nach Ablauf einer vereinbarten Erstlaufzeit möglich.

(5) Soweit einzelvertraglich eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren vereinbart wird, räumt der Anbieter dem Kunden bei einer jährlichen Dienstleistungspreiserhöhung von im Mittel mehr als 10 % ein Sonderkündigungsrecht ein.

§ 10 Gewährleistung und Berichtigung

(1) Ist eine Abrechnung oder eine Analyse aus Gründen, die der Anbieter zu vertreten hat, fehlerhaft, wird der Anbieter eine Berichtigung vornehmen.

(2) Offensichtliche Mängel hat der Kunde – soweit gesetzlich zulässig und sofern der Kunde Unternehmer ist – spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der betroffenen Leistung in Textform mitzuteilen. Nicht offensichtliche Mängel sollen unverzüglich nach Kenntnis in Textform mitgeteilt werden.

(3) Soweit gesetzlich zulässig, sind alle Schäden von Gewährleistung und Haftung ausgenommen, die durch Nichtbeachtung von Einbau-, Betriebs- und Behandlungsvorschriften, unsachgemäße Behandlung, natürliche Abnutzung, Änderungen der Beschaffenheit von Wasser/Heizmedium oder andere vom Anbieter nicht zu vertretende Umstände entstehen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt (bei Kauf)

(1) Geräte und Zubehör bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Anbieters.

(2) Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind nicht gestattet. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist der Kunde zur unverzüglichen Benachrichtigung verpflichtet. Entstehende Interventionskosten trägt der Kunde.

§ 12 Haftung

(1) Der Anbieter haftet ohne Einschränkung (i) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (ii) bei Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, (iii) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie (iv) bei etwaig übernommenen Garantien.

(2) Bei einfach fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch der Art und Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.

(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Personen, deren Verschulden der Anbieter zu vertreten hat.

(4) Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die durch fehlerhafte oder verspätete Datenlieferung des Kunden entstehen, soweit der Anbieter dies nicht zu vertreten hat.

(5) Bei Unternehmern ist die Haftung des Anbieters bei leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden und insgesamt auf die vom Kunden für die betroffene Leistung in den letzten 12 Monaten gezahlte Vergütung begrenzt. Besteht das Vertragsverhältnis kürzer, ist die bislang gezahlte Vergütung maßgeblich.

(6) Bei Unternehmern ist die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen, sofern keine unbeschränkte Haftung nach Abs. 1 vorliegt.

(7) Bei Unternehmern gilt: Der Kunde ist für angemessene Datensicherungen verantwortlich. Bei Datenverlust haftet der Anbieter nur für den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wäre.

§ 13 Verjährung

(1) Gegenüber Unternehmern verjähren – soweit gesetzlich zulässig – etwaige Gewährleistungs- und sonstige Haftungsansprüche in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit oder bei arglistigem Verschweigen.

§ 14 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO.

(2) Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung, die unter https://abreco.de/datenschutz abrufbar ist.

(3) Soweit der Anbieter im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, wird eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung geschlossen. Der Kunde bleibt als Verantwortlicher gegenüber betroffenen Personen für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich, insbesondere für Informationspflichten und Rechtsgrundlagen.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer einzusetzen, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist (insbesondere bei bestehender AVV). Der Anbieter stellt sicher, dass Unterauftragnehmer angemessen verpflichtet werden.

§ 15 Laufzeit und Kündigung

(1) Sofern nicht einzelvertraglich anders vereinbart, beginnt die Laufzeit von Verträgen mit der Auftragserteilung.

(1a) Für Geräteverträge (Miete, Kauf, Wartung, Service – z. B. Zähler, Heizkostenverteiler, Funk-Gateway, Rauchwarnmelder) gelten die besonderen Laufzeit- und Kündigungsregelungen in § 7 vorrangig; die nachstehende Regelung in Absatz 2 betrifft den Erfassungs- und Abrechnungsservice.

(2) Sofern nicht einzelvertraglich anders vereinbart, beträgt die Laufzeit von Verträgen über den Erfassungs- und Abrechnungsservice zwei Jahre. Bei Unternehmern verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht vorher rechtzeitig gekündigt wird; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit. Bei Verbrauchern verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht vorher mit einer Frist von einem Monat gekündigt wird; die Kündigungsfrist beträgt ab dann einen Monat. Kündigungen bedürfen der Textform.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Bei ordnungsgemäßer Kündigung erstellt der Anbieter die Abrechnung für den letzten Abrechnungszeitraum, sofern der Beendigungszeitpunkt mit dem Abrechnungszeitraum zusammenfällt und die Parteien sich hierzu verständigen.

§ 16 Änderung dieser AGB

(1) Der Anbieter behält sich vor, diese AGB geringfügig zu ändern, wenn dies zwingend erforderlich ist, um Änderungen geltender gesetzlicher Bestimmungen sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung zu entsprechen, soweit der Anbieter diesen Änderungsbedarf nicht vorhersehen konnte und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

(2) Darüber hinaus behält sich der Anbieter vor, diese AGB auch in anderen Fällen zu ändern. In keinem Fall werden sich Änderungen auf die Hauptleistungspflichten (z. B. Leistungsumfang oder Entgelt) beziehen oder die AGB sonst wesentlich verändern.

(3) Der Anbieter informiert den Kunden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der geplanten Änderungen in Textform. Der Kunde hat die Möglichkeit, den Änderungen ohne Angabe von Gründen binnen sechs Wochen in Textform zu widersprechen. Widerspricht der Kunde, gilt der Vertrag mit den bisherigen AGB fort; der Anbieter kann den Vertrag zum Inkrafttreten der Änderungen kündigen, soweit rechtlich zulässig. Der Anbieter weist den Kunden in der Änderungsmitteilung auf Widerspruchsmöglichkeit, Adresse und Frist hin.

(4) Wenn der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen ab Mitteilung widerspricht, gilt seine Zustimmung zu den Änderungen als erteilt.

§ 17 Sonstige Bestimmungen und Schlussbestimmungen

(1) Diese AGB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit der Anbieter sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.

(2) Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Der Ausschluss des UN-Kaufrechts gilt nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten der Sitz des Anbieters.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

(5) Storniert der Kunde vor Lieferung bzw. Montage einen Auftrag, so hat er eine Entschädigung zu zahlen. Diese beträgt – je nach Aufwand – bis zu 30 % der Auftragssumme. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die geltend gemachte Entschädigung.

(6) Im Falle eines Wechsels der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft bleibt der Kunde Vertragspartner, es sei denn, der Erwerber tritt in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages ein oder schließt mit dem Anbieter einen ersetzenden Vertrag über dieselben Leistungen/Geräte.

(7) Höhere Gewalt: Bei Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters (z. B. Streik, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse, Ausfall von Kommunikationsnetzen, Energieausfälle) ist der Anbieter für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht befreit. Der Anbieter wird den Kunden hierüber informieren, soweit möglich.

Streitbeilegung (VSBG)

Unser Unternehmen ist nicht bereit und auch nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.